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BVerwG, 03.07.1962 - VIII B 22.62 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1961 - I A 1172/58
- BVerwG, 03.07.1962 - VIII B 22.62
- BVerwG, 28.03.1963 - VIII C 57.62
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 57.59
Auszug aus BVerwG, 03.07.1962 - VIII B 22.62
Wird die Habilitation wie eine Prüfung behandelt, auf die nicht verzichtet werden kann, so hätte der Kläger keinen Anspruch darauf, im Universitätsdienst bevorzugt wiederangestellt zu werden; allerdings stände dann bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD das Fehlen der Habilitation seinem Anspruch auf die Versorgungsbezüge eines planmäßigen außerordentlichen Professors nicht entgegen (vgl. das Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91). - BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 33.59
Auszug aus BVerwG, 03.07.1962 - VIII B 22.62
Der Beklagte hält in erster Linie die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob schon dieser Umstand der Entscheidung entgegensteht, der Kläger sei bei der Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) so zu behandeln, als wäre er 1944 planmäßiger außerordentlicher Professor an einer deutschen Universität geworden; der Fall liege anders als der Fall, über den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -, Buchholz, BVerwG 233, § 21 b BWGöD Nr. 1 = NJW/RzW 1960 S. 44, entschieden wurde.
- BVerwG, 28.03.1963 - VIII C 57.62
Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung …
Es liegt in Fällen dieser Art ähnlich - freilich nicht ebenso - wie in Fällen, in denen eine Anstellung oder Ernennung von der Ablegung einer Prüfung abhängt, auf die seitens des Dienstherrn nicht verzichtet werden kann (vgl. Fertig, NJW/RzW 1962 S. 568).